
Geschäftsbedingungen Grünewald Immobilien
Allgemeine Geschäftsbedingungen
-
Mit unseren Offerten bieten wir Ihnen unsere Dienste als Makler an. Bei aller Sorgfalt können wir keine Gewähr dafür übernehmen, dass alle mündlichen und schriftlichen objektbezogenen Informationen und Angebotsangaben des Grundeigentümers und/oder des Vermieters oder Vormieters richtig sind und das Objekt im Augenblick des Zuganges der Offerte noch verfügbar ist.
Der Inhalt ist vertraulich und nur für den Empfänger bestimmt; es dürfen daher weder das Angebot noch Einzelheiten daraus Dritten ohne unsere Einwilligung weitergegeben werden. Bei Weitergabe - auch auszugsweise - an Dritte ohne unsere Zustimmung haftet der Weitergebende für die volle Provision, wenn ein Vertrag zustande kommt.
-
Ein Maklervertrag kommt zustande, sobald Sie von dieser Verkaufsaufgabe /dieser Vermietungsaufgabe Gebrauch machen, d.h. wenn Sie sich mit uns oder dem Eigentümer (mit oder ohne unsere Mitwirkung) in Verbindung setzen. Wir sind uneingeschränkt berechtigt, auch für den anderen Vertragsteil entgeltlich tätig zu werden. (Doppeltätigkeit). Ist dem Empfänger das von uns nachgewiesene Objekt bereits bekannt, so hat er uns dies unverzüglich, unter Beifügung eines Nachweises mitzuteilen.
-
Im Fall des Verkaufs einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses verpflichten sich der Verkäufer und der Käufer im Sinne des § 656c Abs. 1 BGB, uns als Makler von der Maklercourtage von insgesamt 6 % vom Kaufpreis zzgl. der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer jeweils in gleicher Höhe einen Anteil von 3 % vom Kaufpreis zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu bezahlen. Diese Regelung gilt nur, sofern der Käufer Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist.
-
Ist bei dem Verkauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses im Sinne des § 656c Abs. 1 BGB der Käufer Unternehmer im Sinne des § 14 BGB oder im Falle des Verkaufs eines Baugrundstücks, einer Gewerbeimmobilie oder eines an eine Vielzahl von Parteien vermietetes Wohnhaus (Zinshaus), sowie im Fall der Vermietung von Gewerberäumen, kommt ein Maklervertrag mit dem Käufer/Mieter zustande, wenn der Käufer/Mieter von unserem Angebot Gebrauch macht, unabhängig davon, ob der Käufer/Mieter sich mit uns oder z.B. dem Eigentümer (Vermieter oder Vormieter) direkt in Verbindung setzt. Die Höhe einer in diesen Fällen allein vom Käufer/Mieter zu zahlende Maklercourtage richtet sich nach Vereinbarung oder beträgt im Falle des Fehlens einer Vereinbarung 6 % vom Kaufpreis zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
-
Die Provision ist mit Vertragsabschluss verdient und fällig und vom Verkäufer und Käufer an uns zu zahlen. Die Provision ist nur dann allein vom Verkäufer an uns zu zahlen, sofern mit diesem eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde. Der Provisionsanspruch wird nicht dadurch berührt, dass statt des ursprünglich beabsichtigten Geschäftes ein anderes zustande kommt (z.B. Kauf statt Miete oder umgekehrt), sofern der wirtschaftliche Erfolg nicht wesentlich von unserem Angebot abweicht. Ein Anspruch auf Provision besteht auch, wenn eines der nachgewiesenen Objekte im Wege der Zwangsversteigerung erworben wird. Der Provisionsanspruch entsteht dann mit dem öffentlich-rechtlichen Eigentumsübertragungsakt.
-
Im Fall der Vermietung von Wohnräumen trägt der Vermieter allein die Maklercourtage, es sei denn, wir holen ausschließlich aufgrund eines Vermittlungsvertrags mit dem Wohnungssuchenden vom Vermieter oder von einem anderen Berechtigten den Auftrag ein, die Wohnung anzubieten.
-
Die angegebene Maklercourtage ist in allen Fällen nur dann zu zahlen, wenn ein Hauptvertrag (Kaufvertrag/Mietvertrag) über das Objekt zustande kommt.
-
Die Provision ist bei Abschluss des Hauptvertrages zur Zahlung fällig, auch wenn wir beim Vertragsabschluss nicht mitwirken.
-
Im Falle des Verkaufes eines Objektes sind Käufer und Verkäufer damit einverstanden, dass wir auch für den jeweiligen Vertragspartner tätig sind.
-
Haben wir nach Angebot eines Kaufobjektes nicht binnen zwei Wochen von dem Empfänger eine Mitteilung, dass und von wem er das gleiche Objekt evtl. bereits aufgegeben / erhalten hat, ist er mit einer entsprechenden späteren Behauptung ausgeschlossen; wir sind verpflichtet, den Empfänger bei Beginn der Frist auf diese Bedeutung besonders hinzuweisen.
-
Wir sind berechtigt, die Bilder der vermarkteten Objekte zum Zweck der Eigenwerbung zu verwenden, sofern nicht anders vereinbart.
-
Gerichtsstand für Kaufleute ist Hamburg.
-
Informationen zum Geldwäschegesetz
Als Immobilienunternehmen ist Grünewald Immobilien nach §§1, 2 Abs. 1 Nr. 10, 4 Abs. 3 Geldwäschegesetz (GwG) dazu verpflichtet, vor Begründung einer Geschäftsbeziehung die Identität des Vertragspartners festzustellen und zu überprüfen. Hierzu ist es erforderlich, dass wir die relevanten Daten Ihres Personalausweises bzw. des Handelsregisterauszugs festhalten. Das Geldwäschegesetz sieht vor, dass der Makler die Kopien bzw. Unterlagen fünf Jahre aufbewahren muss.
Stand: März 2025
Bitte sprechen Sie uns gern an, wenn Sie Fragen dazu haben.